Gutachten
Ich biete Ihnen: Erstellung von schriftlichen Gutachten, Erstellung von schriftlichen Gutachten bei Abnahmen, Erstellung von schriftlichen Gutachten Gewerkübergreifend durch Kooperationspartner.
Die Frage ob der angezeigte Schaden, Sie verursacht wurde und in wie weit die Beanstandungen hinnehmbar sind oder nicht, lässt sich oft nur durch die Prüfung eines Sachverständigen klären.
Zur Verfügung stehen hierbei verschieden, folgend genannte Möglichkeiten.
Außergerichtliche Gutachten:
- Parteigutachten:
Unter einem Parteigutachten versteht man die Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrag einer Partei anstatt im Auftrag des Gerichts. Darum handelt es sich bei dem Parteigutachten nicht um ein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung.
Als Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung kann ein Sachverständigengutachten nur dann vom Gericht bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Urteilsfindung herangezogen werden, wenn es im Prozess von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt wurde.
- Unparteiischer Sachverständigen-Ratschlag:
Die Parteien einigen sich gemeinsam darauf, einen von beiden Parteien anerkannten Sachverständigen mit der Klärung der Hinnehmbarkeit einer Beanstandung zu beauftragen. Die Parteien sind jedoch nicht an die Entscheidung des Gutachters gebunden.
Schiedsgutachten:
Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisse für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.
Die Parteien verpflichten sich von vornhinein, der Entscheidung eines gemeinsam beauftragten Gutachters widerspruchslos zu akzeptieren und sich auch der Kostenquotelung für Mangelbeseitigungskosten und Gutachterkosten zu unterwerfen.
- Selbstständiges Beweisverfahren:
Das selbständige Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, welches dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann, um in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit eine Beweissicherung zu gewährleisten, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht. Grund ist die unter Umständen lange Verfahrensdauer, die den Verlust von Beweismitteln besorgen lässt.
- Gerichtliches Gutachten:
Der Begriff „Gutachten" ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch „Gerichtsgutachter" genannt) seine Stellungnahme abgibt, spricht man von einem
Gerichtsgutachten
. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Stellungnahme vor, wird häufig von einem Privatgutachten gesprochen. Ein Gutachten über die Fahreignung (sog. MPU-Gutachten) erfolgt im privaten Auftrag, aber auf behördliche Veranlassung. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich prozessrechtlich um einen Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z. B. „Begutachtung", „Stellungnahme", „Bericht", „Auswertung" o. ä. gr