Sachkundige gemäß § 11 ChemVerbotsV
Wir stellen Ihnen einen Sachkundigen gemäß § 11 ChemVerbotsV und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung Ihrer Pflichten.
Zum Teil unterliegen einzelne Produkte den Beschränkungen der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV). Hierbei handelt es sich um giftige beziehungsweise hochentzündliche Stoffe oder Gemische, die in der Anlage 2 der ChemVerbotV definiert sind. Personen, die diese Stoffe und Gemische an Verbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, benötigen aus dem Grund die Sachkunde gemäß §11 ChemVerbotsV. Bei Bedarf stellen wir Ihnen zur Umsetzung Ihrer Pflichten einen Sachkundigen gemäß § 11 ChemVerbotsV.
Unsere Leistung umfasst insbesondere die ...
- Prüfung, ob Stoffe oder Gemische Ihrer Produkte von der ChemVerbotsV betroffen sind.
- Unterstützung bei der Entwicklung Ihrer Vertriebs- und Freigabeprozesse für Produkte, die der ChemVerbotsV unterliegen.
- Prüfung Ihrer relevanten Prozesse und Managementdokumentation.
- Auditierung/Begehung Ihrer Lager, in denen die von der ChemVerbotsV betroffenen Produkte gelagert werden.
- Schulung und Unterweisung Ihrer Mitarbeiter.
- Telefonische oder persönliche Unterstützung zu allen Fragen des Gefahrstoffrechts (insbesondere zu der ChemVerbotsV).
- Erstellung des Jahresberichts.
Für Ihre Fragen steht Ihnen Herr Jens Büngel sehr gerne unter Telefon: +49 541 93701 0 oder per E-Mail: jens.buengel@nuc.eu zur Verfügung.