im Schloss Haindorf/Langenlois
Themen zum Baurechtstag
Altstoffsammelzentren
Lobenswerterweise wird an der geordneten fachgerechten Entsorgung von Altstoffen gearbeitet.
Gewerberechtliche und baubehördliche Genehmigungen sollten hinreichende Schutzmaßnahmen vorgeben. Die Anlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtet, haben vielfach die Zielsetzungen zur Sicherung gegen Störfälle in unterschiedlichsten Standard nicht erkannt oder umgesetzt.
In Genehmigung und Betrieb sind brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien und Kunststoff- und Gummiwaren (z.B. Pneu) jedoch einem Vorsorgeplan zu zuführen.
Dazu benötigt diese Einblicke und Einhaltungen der gesetzlichen Vorgaben. Bei 5.000l Lagermenge in offener Auffangwanne bei gemischten Gefahrenklassen nach VbF bedarf es schon weiterer Infos zur Sicherung in Gefahrenfall. 2 Stück je 9kg Pulverlöscher ohne Nachweis über das Löschgut, ist etwas wenig.
Betriebliche Vorsorge über die laufende Lagermenge ist eine Mindestanforderung. Ein leuchtendes Signallicht bei angesprochener Brandmeldeanlage 4,0km vom Ortszentrum entfernt, ist etwas zu wenig Vorsorge.
Wie steht es mit anderen Vorsorgepunkten, - hier steht der NÖ Zivilschutzverband unterstützend zur Verfügung.
Neues oder noch nicht beachtete Vorgaben infolge der RadonVO
Erfahrungen aus dem Amt d. NÖ Landesregierung zeigen, dass offensichtlich beim Erstellen von Einreichunterlagen diesem Thema in den betroffenen Gebieten nicht ausreichend Beachtung geschenkt wird.
Vorallem bis Baufertigstellungsmeldung wird, mangels Hinweises bei der Baugenehmigung, der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nicht beigebracht oder kann der Grenzwert nicht eingehalten werden. Dann herrscht „Heulen und Zähneknirschen“ bei den betroffenen Parteien, vor allem wenn beträchtliche Kosten für die Sanierung auflaufen.
Gerade mögliche Ausführungsvarianten zeigen die Bandbreite zur Ausführung der Anforderungen.
Grundstücksgrenzen/Grundstücksteilungen/Widmungsänderungin Bauland
Die Änderungen von Widmungen von Grünland in Bauland scheint ein Regelfall zu sein, wobei seitens der Gemeinden oft die entsprechenden finanziellen Transaktionen viel ungenützten Spielraum zum Nachteil der Gemeinden offen lässt.
Vielfach aber tritt z.Z. die Situation auf, dass Industrie- od. Betriebsbaugebiete aus Innerortslagen strukturbedingt in Bauland-Wohngebiet oder Sonderwidmungen umgewidmet werden soll.
Was ist dabei aus technischer Sicht zu berücksichtigen, welche sicherstellenden Aktionen sind zu setzen, dass dies nicht auf Kosten der Allgemeinheit abläuft.
Vorgänge bei Grundstücksteilungen und Zusammenlegungen in derzeitigen unterschiedlichen Widmungen und in der zukünftigen selben Nutzung.
Die Ereignisse der letzten Monate haben uns deutlich gemacht, dass Störungen im Alltag des Einzelnen nicht mit Störfällen der Gesellschaft zu vergleichen sind. Tatsächlich liegen die Reaktionen von Panik bis zur Gleichgültigkeit und die vorgegebene Vorsorge nur schwer erfüllbar schien. Dies obwohl gesetzliche Regelungen bestehen.
NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016
Die Zielsetzung des Gesetzes bezieht sich auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesstellen, wobei Personal des Landes und der Gemeinden verpflichtet sind zu helfen.
Dazu sind Katastrophenschutzpläne erforderlich und Übungen zu erwirken. Zivilschutzbeauftragte sind auszubilden und namhaft zu machen. Für die Erhebungen und Unterstützungen dazu ist der Zivilschutzverband heranzuziehen. Sind diese Vorgaben den Gemeinden bekannt und konnten sie diese erfüllen?
ÄNDERUNG - Stand der Novelle