GSM-Raumsender, Modell 3 - Reinhörfunktion - Umbau in BRD
Der GSM-Raumsender Modell 3 ist ein Minisender der neuesten Generation.
Bestückt mit einer handelsüblichen Handykarte (nicht im Lieferumfang) bietet dieser GSM-Minisender eine kinderleichte völlig diskrete Reinhörfunktion an.
• Weltweites Abhören über das mobile Funknetz!
• Batteriepack- und Netzbetrieb möglich
• Triband GSM 900/1800/1900
• internes Mikrofon, Mikrofonreichweite 10-14 m
• Mikro-Raumsender mit den Abmaßen: 40x30x18 mm
• Standby 2 Tage, Hörzeit: 24 Std, integriert Li-Ionen-Akku
• Spezialumbau in BRD: Wechsel des Akkus für höhere Standbyzeit und längere Reinhörfunktion, Lieferung eines höherwertigeren Netz-/Ladegerät
• Lieferumfang: 1 x GSM-Raumsender Modell 3, Netz-/Ladegerät, USB-Kabel, Bedienungsanleitung
Technische Daten:
Frequency: 900, 1800, 1900 (please do not plug the CDMA SIM card for the device, it will not work with the CDMA card);
• Built-in microphone;
• 24 hours continuous usage;
• All GSM SIM card compatible;
• Microphone range: 10~14 meters (diameter);
• Receive sensitivity: -+ 10k;
• Working temp: -40~50 degrees C;
• Stand-by time: 2-5 days;
• Dimension: 4 х 3 х 1.8 cm;
Kurzanleitung:
• Laden Sie den GSM-Sender einige Stunden vor Erstinbetriebnahme auf.
• Deaktivieren Sie die PIN-Eingabe der SIM-Karte.
• Bitte legen Sie die SIM-Karte richtig herum in den SIM-Karten-Slot ein, mit den Kontaktpunkten nach oben.
• Drücken Sie ggf. mit einem dünnen Stift die SIM-Karte soweit ein, dass Sie hörbar einrastet.
• Wenn das LED-Licht sich einschaltet haben Sie die Karte korrekt eingelegt.
• Nehmen Sie 10 Sek. nach erlöschen des LED-Lichts die SIM-Karte noch einmal heraus. Dann stecken Sie die SIM-Karte noch einmal zu.
• Wenn sich dann die SIM-Karte korrekt initialisiert hat geht der GSM-Raumsender in den Standby Betrieb, wenn das LED-Licht dann erlischt ist der GSM-Raumsender betriebsbereit.
Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist strafbar.
§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem
wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.