Prüfung von Anschlagmittel
Die BetrSichV fordert, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, welche zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vom Arbeitgeber entsprechend den nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu überprüfen sind (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).
Seit Kurzem gehört ein neues Prüffahrzeug zur Flotte der Krantechnik Schneider GmbH. Unsere ausgebildeten und befähigten Servicetechniker nutzen das voll ausgestattet Fahrzeug, um Ihre Anschlagmittel vor Ort zu prüfen.
Ihre Vorteile:
- Betriebssicherheit und Vermeidung teurer Reparaturen
- Weniger Ausfallzeiten, da die Prüfung vor Ort stattfindet
- Langlebigkeit Ihrer Produkte und zeitgleich ein Beitrag in Sachen Nachhaltigkeit
- Sorgenfreiheit durch die fristgerechte Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen
- Mehr Kostentransparenz und Planbarkeit der Investitionen
Folgende Arbeitsmittel sind prüfpflichtig:
- UVV Prüfung von Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Traversen nach DGUV Regel 100-500, bisher BGR 500, Kapitel 2.8: Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb. Traverse, Klemmen, Blechklemmen, Zangen, Anschlagmittel, Greifer, Traversen
- DGUV Regel 109-005, bisher BGR/GUV-R 151: Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen, DGUV Regel 109-006, bisher BGR/GUV-R 152: Gebrauch von Anschlag-Faserseilen
Oliver Kuhn
2019-10-09T13:24:04+02:00