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Solaranlagen-Finanzierung

Solaranlagen-Finanzierung

Die Finanzierung einer Photovoltaikanlage ist oft der entscheidende Schritt auf dem Weg zur eigenen Solaranlage. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Finanzierungsmodelle, die Ihre Investition in Solarenergie erleichtern. Ob zinsgünstige Kredite, Leasing oder Förderprogramme – wir finden die passende Lösung für Ihr Budget und Ihre Bedürfnisse. Unsere Experten unterstützen Sie bei der Auswahl der besten Finanzierungsmöglichkeiten und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. So können Sie Ihre Solaranlage ohne finanzielle Belastungen realisieren und schnell von den Vorteilen der eigenen Energieerzeugung profitieren.
ABSCHREIBUNG

ABSCHREIBUNG

Abschreibung (AfA) Photovoltaikanlage - IAB Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung (§ 7 g EStG), Linear & degressiv. Dass die Einnahmen und Ausgaben rund um eine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen, ist jedem Unternehmen klar. Aber auch Privatpersonen werden zu Gewerbetreibenden und müssen Umsatzsteuer abführen, sobald sie den Strom aus ihrer PV-Anlage ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung erhalten. Dafür können sie sehr lohnende Abschreibungsmodelle in Anspruch nehmen, die den Betrieb einer PV-Anlage zusätzlich lukrativ machen. Rund um den Betrieb einer Photovoltaikanlage gibt es einige spezielle Regelungen, die zum Teil schon vor der Planung einer solchen Anlage bedacht und berechnet werden sollten. Wir unterstützen Sie gern mit unserer langjährigen Erfahrung dabei. Daneben empfehlen wir Ihnen dringend, als Besitzer einer PV-Anlage, eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Einerseits können Sie auf diese Weise sichergehen, sich keine lukrative Abschreibungsmöglichkeit entgehen zu lassen. Andererseits vermindern Sie damit das Risiko, in Ihrer Steuererklärung falsche Angaben oder Berechnungsfehler zu machen. 3 Nutzungstypen von PV-Anlagen: Varianten zur Abschreibung Es gibt verschiedene Beweggründe, aus denen Photovoltaikanlagen angeschafft und betrieben werden. Je nachdem, welche Absicht Sie verfolgen, müssen Sie sich mit unterschiedlichen Regeln auseinandersetzen und zum Teil andere Entscheidungen treffen: PV-Anlage zur reinen Eigennutzung Umsatzsteuer-Vorteile aus PV-Anlage nutzen PV-Anlage als Steuersparmodell Fokus: Eigenverbrauch Fokus: Eigenverbrauch Fokus: Stromvermarktung Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuervorteil für Anschaffung nutzen Umsatzsteuervorteil für Anschaffung nutzen keine Steuererstattung, keine Einkommensteuer 2 Jahre lang monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, 5 Jahre lang jährliche Umsatzsteuererklärung lineare/degressive Abschreibung der Anlagenkosten in Einkommensteuer (plus IAB und ggfs. Sonderabschreibung) keine Gewinnerzielungsabsicht -> „Liebhaberei” beim Finanzamt deklarieren nach 5 Jahren Wechsel in Kleinunternehmerregelung Abschreibung des Stromspeichers/Batteriespeichers möglich bei Gewinnerzielungsabsicht (mehr Stromverkauf als Eigennutzung) kein bürokratischer Aufwand, kein Profit (außer Kostenersparnis) erhöhter bürokratischer Aufwand in den ersten Jahren, geringer Profit + Kostenersparnis hoher bürokratischer Aufwand, hoher Profit -> für Privatpersonen -> für Privatpersonen und ggfs. kleine Unternehmen (kein Wechsel zur KU-Regel möglich) -> für Unternehmen Was Sie bei der Abschreibung (AfA) Ihrer Photovoltaikanlage beachten müssen Die 3 wichtigsten steuerlichen Regeln zum Abschreiben von PV-Anlagen: Bereits 3 Jahre vor der Installation Ihrer PV-Anlage können Sie nach § 7g EStG bei der Einkommensteuer 40 % Ihrer gesamten Anschaffungskosten (sowohl für die PV-Anlage als auch für den Stromspeicher) als Investitionsabzugsbetrag (IAB) steuerlich geltend machen – entweder einmalig oder über 3 Jahre verteilt. Als Nachweis genügt es, wenn Sie ein Gewerbe zum Betrieb einer PV-Anlage anmelden. Im Anschaffungsjahr und in den 3 Jahren danach können Sie nochmals 20 % der gesamten Anschaffungskosten als Sonderabschreibung absetzen.* Den Restwert der PV-Anlage können Sie über die nächsten 20 Jahre nach Inbetriebnahme abschreiben, wobei für die Verteilung mehrere Optionen möglich sind. * Die Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass Sie Ihre PV-Anlage zu mindestens 90 % gewerblich nutzen und als Unternehmen nicht mehr als 204.517 Euro an Anlagevermögen besitzen. Die Sonderabschreibung können nur kleine und mittelständische Unternehmen in Anspruch nehmen. Achtung: Ab Juni 2021 können sich Besitzer von kleineren PV-Anlagen bis 10 kWp Leistung auf Wohngebäuden komplett von der Einkommenssteuer auf ihren Gewinn befreien lassen - auch ohne den bisher nötigen Antrag zur Anerkennung als Liebhaberei. Dies gilt für alle PV-Anlagen, die ab dem 1.1.2004 errichtet wurden. PV-Anlage abschreiben: linear oder degressiv? Für die Abschreibung der Kosten einer PV-Anlage gibt es zwei mögliche Abschreibungsmodelle: das degressive und das lineare. Beide lassen sich zum Teil auch kombinieren. Die lineare Abschreibung ist einfach: Hier werden die Anschaffungskosten der Anlage über 20 Jahre gleichmäßig verteilt, in jedem Jahr können Sie 5 % des Restwerts ansetzen. Für die degressive Abschreibung wird ein prozentualer Wert berechnet, der maximal das 2,5-Fache des linearen Wertes betragen darf – also bis zu 12,5 %. Da der Wert für die degressive Abschreibung jedes Jahr anhand des neuen Restwerts neu berechnet wird, sinkt er immer weiter. Der Vorteil der degressiven Abschreibung ist ganz klar: Sie mindert zu Anfang die Steuerlast mehr als die lineare Abschreibung. Werden die jährlichen Abschreibungen geringer, kann man auch zur linearen Abschreibung zurückwechseln.
EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)

EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)

Wir beraten Sie ausführlich zur EEG-Förderung Ihrer PV-Anlage. Unternehmen & Solarstrom: EEG-Förderprogramm für PV-Anlagen bis 1 MW Was im Jahre 2000 aus einigen wenigen Regelungen bestand, ist heute mit über 100 Paragraphen ein wichtiger Bestandteil der deutschen Energiewende und eine Vorbildfunktion für andere Länder - das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG. Immer wenn neue Paragraphen hinzukommen, wird es für Unternehmen und auch für Privathaushalte noch attraktiver, eigene Photovoltaik-Anlagen zu betreiben und so Strom aus erneuerbaren Energien zu produzieren. Wir von Solar Mitte erklären Ihnen alles, was Sie zum Thema Einspeisevergütung, steuerliche Änderungen, Volleinspeisung und Eigenverbrauch! Wenn Sie an der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage interessiert sind, unterstützen unsere Experten Sie gern bei allen rechtlichen und technischen Fragen und übernehmen alle Schritte von der Meldung bis zur vollständigen Montage für Sie, damit auch Sie bald von den Vorzügen eigens produzierten Strom profitieren können! Ziel des EEG: Ausbau der erneuerbaren Energien Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ein deutsches Gesetz, das am 1. April 2000 in Kraft trat und seinen Vorgänger, das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) aus dem Jahr 1990 ablöste. Seitdem wurde es mehrfach durch sogenannte EEG-Novellen geändert. Das Ziel des EEG ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland zu fördern und so den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erhöhen. Neue Gesetzesänderungen ab 2023 – Das ist jetzt anders 2023 wird das EEG in großem Rahmen novelliert. Es legt damit den Grundstein dafür, dass Deutschland klimaneutral wird. Durch den stetigen Ausbau erneuerbarer Energien sollen so langfristig die Kosten für die Energieversorgung gesenkt und fossile Brennstoffe geschont werden. Was genau diese Änderungen sind und worauf Unternehmen in Zukunft achten müssen, erfahren Sie hier. Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen Die letzte Novelle des EEG umfasst einige Änderungen. Was davon Sie als Unternehmer betrifft, sind folgende Erneuerungen: Wegfall der EEG-Umlage: Die EEG-Umlage ist ein festgelegter Betrag von 3,72 Cent pro Kilowattstunde, den bisher jeder Endverbraucher von Strom zahlen musste. Dieser Betrag, der der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien dient, wird dadurch in Zukunft allerdings nicht wegfallen, sondern aus dem deutschen Energie- und Klimafond finanziert. Durch den Wegfall der Umlage kann ein zusätzlicher Erzeugungszähler bei bestehenden PV-Anlagen unter Umständen entfallen. Außerdem vereinfacht sich die Abrechnung beim Stromverkauf damit deutlich. Erhöhung der Einspeisevergütung: Die Vergütung dafür, den eigenen, mittels erneuerbaren Energien produzierten Strom, in das öffentliche Energienetz einzuspeisen, ist mit der Novelle deutlich gestiegen. Abschaffung der 70%-Regel: Bisher galt die Regelung, dass maximal 70 % des eigens produzierten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden durften. Die restlichen 30 % mussten selbst verwertet werden oder verpufften ungenutzt. Mit der Novellierung entfällt diese Regelung für Anlagen bis einschließlich 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden und für ältere Bestandsanlagen bis zu einer Größe von 7 kWp. Wenn sie mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter Gateway) ausgestattet werden, können aber auch größere Bestandsanlagen von der Wirkleistungsbegrenzung befreit werden. Vereinfachung der Steuer: Sowohl die Nutzung des eigens produzierten Stroms als auch die Einnahmen aus dem Verkauf sind ab sofort steuerfrei. Für Unternehmen gilt diese Regelung bis zu einem Grenzbetrag von 100 kWp. Außerdem wurde die Grenze für die Befreiung von Ertrags- und Gewerbesteuer von 10 Kwp auf 30 Kwp gehoben. Vereinfachung des Netzanschlusses: Der Netzanschluss soll künftig über ein Webportal des Netzbetreibers möglich sein, in dem einfach alle nötigen Unterlagen übermittelt werden können. Eine Frist, bis alle Netzbetreiber ein solches Webportal zur Verfügung stellen müssen, ist jedoch noch nicht bekannt. Begünstigung von Mieterstrom: Mieterstrom – also Strom, der in unmittelbarer Nähe des Erzeugers verbraucht und direkt, ohne die Einspeisung in ein öffentliches Netz geleitet wird – ist in Zukunft attraktiver, weil auch hier die Umlagen entfallen. Außerdem ist davon auszugehen, dass in Zukunft mehr Mieterstromprojekte staatlich gefördert werden, da deren Begrenzung mit der Novelle aufgehoben wurde. Keine Degression bei verzögertem PV-Anlagenbau: Die bisher geltende Kürzung der Vergütungssätze bei einem Anlagenbau, der länger dauert als angedacht, wird bis Anfang 2024 ausgesetzt.