Aluminiumverlackte Lebensmittelfarbstoffe
Aluminiumlacke sind Pseudo-Pigmente, gebildet durch das Fällen eines z.B. synthetischen, wasserlöslichen Lebensmittelfarbstoffes mit Aluminiumhydroxid in Form von Aluminiumsalz.
Farblacke sind nahezu unlöslich in Wasser und lassen sich wie Pigmente verarbeiten, d.h. sie sind in fettigen Medien oder trockenen Mischungen leicht dispergierbar.
Sie sind im pH-Bereich von 4-6 stabil und besitzen im Allgemeinen eine höhere Licht- und Hitzebeständigkeit als die Farbstoffe, aus denen sie gewonnen werden. Die Haltbarkeit liegt zwischen 24 und 36 Monaten.
Die derzeit geltenden EU-Gesetze erlauben die Verwendung von aus zugelassenen natürlichen und synthetischen Farbstoffen gewonnenen Aluminium-Farblacken in Lebensmitteln und anderen Anwendungssegmenten nur bei ausdrücklicher Nennung im Zulassungstext.
Zitat: «Durch die Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen wurde die Zulassung von aluminiumhaltigen Lebensmittelzusatzstoffen aus Gründen des Verbraucherschutzes deutlich eingeschränkt.
Eine Reihe von Bestimmungen dieser Verordnung gelten seit dem 1. Februar 2014.
(…)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 in Bezug auf Aluminiumlacke von Farbstoffen sind vom 1. August 2014 an anzuwenden. Aluminiumlacke dürfen dann gemäß den spezifischen Vorschriften der Verordnung nur noch bei der Herstellung von Lebensmitteln der nachfolgend genannten Kategorien angewendet werden: 01.4, 01.7.3, 01.7.5, 03, 04.2.5.2, 05.2, 05.3, 05.4, 07.2, 08.2.1, 08.2.2, 08.2.3, 09.3, 10.1, 10.2, 12.2.2, 12.6, 14.1.4, 15.1, 16, 17.1 und17,3.
Es wurden bei der EU-Kommission Anträge eingereicht, nach denen die Zulassung von Aluminiumlacken von Farbstoffen erweitert werden soll. Über diese Anträge ist noch nicht entschieden worden.»