1.3.4. Bestuhlung u. Gänge
1.3.4.1. Sitzplätze
„In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen reihen fest miteinander zu verbinden. ...
... gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsstätten mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen“.
„Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein.“
[MVStättV § 10.3]
Bestuhlungsplan ➔ Seite 17
Ab 5.000 Besucher
Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar
[MVStättV § 33.2]
auf Tribünen: Einzelsitze, unverrückbar befestigt
[MVStättV § 10.2]
1.3.4.2. Reihen und Blöcke
Reihen
„Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
0,40 m
vorhanden sein.“
[MVStättV § 10.3]
lichte Durchgangsbreite = die engste Stelle senkrecht zwischen den Stühlen
„Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.“
[MVStättV § 10.5]
Blöcke
„Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein.
Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein.
Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.“
[MVStättV § 10.4]
im Freien
An jeder Seite eines Ganges max. 20 Plätze
Block 40 Plätze
Ab 5000 Besucher: Sitzplätze befestigt, schwer entflammbar (Nachweispflicht)
1.3.4.3. Tische
„Von jedem Tischplatz ... zu einem Gang ... max. 10 m. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,5 m nicht unterschreiten“
[MVStättV § 10.6]
„Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht ... die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleichzeitiger Reduzierung der Weglänge“
Bierzeltgarnituren ➔ FlBauR Seite 29
1.3.4.4. Gänge
„Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1.2 m betragen“
[MVStättV § 7.4]
je nach Anzahl der darauf angewiesenen Besucher
Bemessung
➔ Seite 18
Gang hinter und zwischen den Blöcken mind.§ 1,2 m
[MVStättV § 10.4]
Stufengänge
Stufen in Gängen = Stufengänge
Steigung
10 cm - 19 cm
Auftritt mind.
26 cm
[MVStättV § 10.8]
Reihen müssen auf gleicher Höhe mit dem Stufengang sein
Halle ab 5.000 Besucher u. Stadien ➔ farblich kennzeichnen
Stufengänge sind keine Treppen
1.3.4.5. Rollstühle
DIN 18040
Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - (LTB)
Teil 1
Öffentlich zug