Plastiktüten-Verbot
Warum verbietet das Bundesministerium für Umwelt (BMU) nicht auch die dünnen Hemdchenbeutel?
Zitat Bundesministerin für Umwelt, Svenja Schulze:
„Für Hemdchentüten gibt es kaum umweltfreundliche Alternativen. Außerdem sorgen sie für einen hygienischen Umgang mit Lebensmitteln. Würden sie heute verboten werden, kämen neue (Vor-)Verpackungen auf den Markt, was wiederum zu mehr Verpackungsmüll führen würde.
Für diese Beutel mit weniger als 15 Mikrometer Wandstärke sieht die EU-Richtlinie Ausnahmen vor, sofern dies aus hygienischen Gründen erforderlich ist oder deren Verwendung zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen beiträgt.“
Wie interpretieren wir den Gesetzesentwurf des BMU?
Aufgrund der uns vorliegenden Informationen des Bundesministeriums für Umwelt gehen wir von folgender Umsetzung aus:
Die geplante Gesetzesänderung des Verpackungsgesetzes sieht ein Verbot von allen Kunststofftragetaschen mit und ohne Tragegriff vor, die dazu dienen in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt zu werden. Dazu zählen neben den klassischen Hemdchentragetaschen auch jegliche Beutel, Säcke, Grifflochtragetaschen usw., die diese Kriterien erfüllen. Alle Varianten der Kunststofftragetasche aus nachwachsenden und/oder kompostierbaren Rohstoffen fallen ebenfalls unter das Verbot.
Ausgenommen von diesem Verbot sind leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometer, die entweder zur Gewährleistung der erforderlichen Hygiene notwendig sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Darüber hinaus werden alle Kunststoff-Tragetaschen ausgenommen, deren Wandstärke 50 Mikrometer übersteigt. Diese können durch ihre Robustheit vielfach verwendet werden.
Mit einer abschließenden Verabschiedung des Gesetzes ist innerhalb der nächsten Monate zu rechnen. Die angedachte Übergangsphase von sechs Monaten ist realistisch, wobei eine Ausweitung um mehrere Monate durchaus möglich ist.
Die tatsächliche Anwendung des Gesetzes und die Entscheidungen im Einzelfall werden den Vollzugsbehörden überlassen bleiben.
Was bedeutet das konkret?
Folgende Artikel dürfen weiterhin eingesetzt werden:
Kunststofftragetaschen unter 15 Mikrometer Wandstärke, welche in einer Verkaufsstelle befüllt werden, sofern sie aufgrund der erforderlichen Hygiene notwendig bleiben oder als Primär-/Erstverpackung für Lebensmittel dienen.
Hierbei ist auch eine Anfertigung in greenPE möglich.
Der ohnehin schon gute ökologische Fußabdruck dünner Kunststofftaschen wird hierdurch noch ein weiteres Stück verbessert.
Hierunter fallen beispielsweise folgende Varianten mit einer Wandstärke unter 15 Mikrometer:
• Brotbeutel für geschnittenes oder ungeschnittenes Brot
• Abreiß-/Seitenfaltenbeutel für Bedienungstheken
• Hemdchentragetaschen, die als Erstverpackung für Obst, Gemüse oder Fleischwaren dienen.