Dachausstieg mit integrierter Treppe
GOMA Dachausstiege mit integrierter Treppe ermöglichen den bequemen, gefahrlosen Zugang auf das Flach- und Steildach für Dachunterhalt oder auf Dachterrassen im privaten Bereich. Im geschlossenen Zustand ist keine Treppe ersichtlich und es wird kein Platz für eine fixe Treppe benötigt.
Technischer Beschrieb
Dachausstieg Modell 71 plus
Standardmodell, z.B. Wartungszugang für Dachunterhalt
Standardgrössen:
1500 x 750 mm
1400 x 800 mm
1300 x 700 mm
alle Grössen möglich
Dachausstieg Modell 71 Confort Eco
mit weitergeführten Tritten im Futter
Standardmodell für erhöhte Anforderungen, z.B. Wartungszugang für technische Anlagen und Dachunterhalt
Standardgrössen:
1400 x 1000 mm (Trittbreite 600 mm)
alle Grössen möglich
Dachausstieg Modell 71 Confort
mit eingebauten Treppentritten im Futter
“Luxusmodell” für erhöhte Platzanforderungen, z.B. Lüftungsanlagen auf Dach
Standardgrössen:
1800 x 750 mm
1800 x 900 mm
1800 x 1100 mm (Confort 60 mit Trittbreite 600 mm)
1800 x 1300 mm (Confort 80 mit Trittbreite 800 mm)
alle Grössen möglich
Sicherheitshinweise / Links
Zugang zum Dach
Ein Zugang zum Dach ist erforderlich, wenn vom Dach aus Arbeitsmittel, Anlagen oder andere Konstruktionen betrieben oder instandgehalten werden müssen. Massgebend für die Mindestausstattung ist die Personengruppe, die zum Dach Zugang hat und die Nutzungs-/Wartungsintensität.
Brandschutz
Treppenanlagen und Korridore in Fluchtwegen gegen das Gebäudeinnere müssen nach den Brandschutzvorschriften feuerwiderstandsfähig abgetrennt sein (RF1).
Geländer
Bei Zugängen für den öffentlichen oder privaten Gebrauch gilt die SIA-Norm 358. Diese schreibt unter anderem vor, dass alle Sturzseiten mit einem Geländer gesichert sein müssen und dass eine Kugel von 12 cm Durchmesser nicht durch die Geländerfüllung passt.
Bei nicht öffentlichen Zugängen für geschultes Personal muss ein Seitenschutz (Schutzgeländer) verwendet werden, wenn es ungeschützte Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m gibt, gemäss Artikel 23 der BauAV.
Dachausstiege (Leitertreppen) müssen nach Art. 9 ArGV 4 immer beidseitig mit einem Handlauf versehen sein.
Treppenbreite
Die Treppenbreite kann geringer als das Standardmass sein, wenn diese weniger als einmal täglich benutzt wird und kein sperriges Material mittransportiert werden muss. Die Treppe soll aber nur ausnahmsweise geringer als 0.8 m sein. Werden Treppen max. einmal monatlich genutzt dürfen Leitertreppen verbaut werden, die optimale Breite dieser ist 0.6 m.
Der Zugang zum Dach muss nach Art. 17 VUV als Verkehrsweg gestaltet sein, wenn er regelmässig (einmal monatlich) genutzt wird oder wenn sperriges oder schweres Material aufs Dach transportiert werden muss.
Verkehrswege zum und innerhalb von Arbeitsmitteln mit beidseits abgeschrankten Wegen müssen nach Art. 27 VUV eine Mindestbreite von 60 cm aufweisen.
Diese Anforderungen werden durch den Confort 60 erfüllt.
Verschluss
Ausstiege müssen gemäss Art. 18 und Art. 11 ArGV so angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt begangen werden können. Dies kann mit einem Stangeschloss für ein bauseitiges Anhängeschloss oder Zylinderschloss gewährleistet werden.
Rückenschutz / Steigschutz
Bei baulichen Anlagen muss ab einer Höhe von 5 m ein Rückensch