Allgemeine Vorschriften zur Wartung von RWA-Anlagen
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 2(2)
» Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.«
Musterbauordnung (MBO) §14 Brandschutz
» Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.«
Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO) §1
» …technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. «