Immobilienvermietung nach dem Bestellerprinzip
Im Bereich der Vermietung von Immobilien gilt seit Juni 2015 der Grundsatz: „Wer bestellt, der bezahlt“ (§2 WoVermRG), umgangssprachlich ebenfalls „Bestellerprinzip“ genannt. Dies bedeutet, dass die Maklerprovision stets von der Partei getragen wird, die den Makler beauftragt. Dies ist in den meisten Fällen der Vermieter, welcher dem Makler einen Vermarktungsauftrag für eine Immobilie erteilt. Zwar kann auch ein Mieter einen Makler mit der Suche nach einer geeigneten Wohnimmobilie beauftragen, doch hat der Mieter die Provision nur dann zu tragen, wenn der Makler bei Vermittlung der Immobilie ausschließlich im Auftrag des Mietsuchenden tätig geworden ist. Vermittelt der Makler dem Mietsuchenden eine Immobilie aus seinem Bestand, so handelt der Makler auch im Interesse des Vermieters. Somit ist meist der Vermieter der provisionspflichtige Besteller.
Gleich welche Partei die Provision zu tragen hat: Bei der Vermietung nach dem Bestellerpinzip gehen wir als Makler für Sie in Vorleistung, denn die Provision wird erst fällig, wenn wir einen geeigneten Mieter für Ihre Immobilie gefunden haben und mit diesem erfolgreich einen Mietvertrag geschlossen haben. Die Höhe der Provision ist laut Gesetz nicht gedeckelt, doch wir leben volle Transparenz: Bei uns beträgt die Provision zur Vermietung Ihrer Immobilie stets zwei Nettomieten zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem können Vermieter die Maklerprovision von der Steuer absetzen. Von dieser klassischen Art der Vermietung profitieren nicht nur Finanzdienstleister und Bauträger sondern auch private Kapitalanleger mit mehreren Immobilien im Bestand sowie Single oder Multi Family Offices.