Brandschutz
Brandschutztüren, Feuerschutztoren, Brandschutzvorhänge
Ein Feuerschutzabschluss hat die Aufgabe, Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer zu sichern. Dieses sind selbstschließende Türen (Brandschutztüren), Tore, Klappen oder Rollläden.
Wo Feuerschutzabschlüsse einzubauen sind, ist in den jeweils Landesbauordnung bzw. den jeweils gültigen Sonderbauvorschriften geregelt. In Deutschland und Österreich hat jedes Bundesland eine eigene Bauordnung. Im Allgemeinen werden Feuerschutzabschlüsse in Öffnungen von Trennwänden und Brandwänden gefordert. Zur Unterteilung von mehr als 30 m langen Fluren müssen Rauchschutztüren eingesetzt werden.
Anforderungen
Die Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse werden in der DIN 4102-5 (D) bzw. der ÖNORM B 3850 (Ö) geregelt. Es gibt folgende Feuerwiderstandsklassen: T30, T60, T90, T120 und T180. Die Zahl hinter dem T gibt die Dauer in Minuten an, für welche Dauer der Feuerschutzabschluss den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindert und sich dann noch öffnen lassen muss.
Es wird unterschieden zwischen feuerhemmenden (T30), hochfeuerhemmenden (T60) und feuerbeständigen Feuerschutzabschlüssen (T90). Diese sind wiederum unterteilt in einflüglige Türen z. B. (T90-1) und zweiflügelige Türen z. B. (T90-2).
Welche Feuerwiderstandsklasse für einen Feuerschutzabschluss erforderlich ist, richtet sich nach der Gebäudenutzung und den Anforderungen an die Wand, in die er eingebaut wird. Verglasungen, welche in Feuerschutzabschlüsse eingebaut werden, müssen für dieselbe Feuerwiderstandsklasse, wie der Feuerschutzabschluss zugelassen sein (z. B. F90-Verglasung in T90-Türen).
Feuerschutzabschlüsse müssen immer selbstschließend sein und dürfen nicht mit Keilen oder ähnlichem offen gehalten werden. Teilweise verfügen Feuerschutzabschlüsse über Feststellanlagen, welche die Feuerschutzabschlüsse offen halten. Über autarke Brandmelder gesteuert, werden diese Feuerschutzabschlüsse bei Branddetektion automatisch geschlossen.
Zusätzlich können Feuerschutzabschlüsse auch rauchdicht sein, um die Verbreitung von Rauch zu verhindern. Ein Feuerschutzabschluss ist nicht zwangsläufig rauchdicht, umgekehrt gibt es rauchdichte Türen, die keine Anforderung an den Feuerwiderstand erfüllen. Die genauen Anforderungen an Rauchschutztüren regelt die DIN 18095. Eine Tür der Feuerwiderstandsklasse T30 mit Rauchschutzfunktion nach DIN 18095 nennt sich T30-RS.
Die Rauchdichtigkeit wird über eine allseitig umlaufende Dichtung gewährleistet, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem und heißem Rauch (bis zu 200 °C) verhindert. Sie sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Rauchschutztüren müssen ebenfalls immer selbstschließend sein.
Zulassung
Feuerschutzabschlüsse müssen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) bauaufsichtlich zugelassen sein. Diese Zulassungen werden in der Regel für 5 Jahre erteilt und auf Antragsstellung auch ggf. verlängert. Erlischt eine Zulassung, ist die Grundlage für die Verwendung als Feuerschutzabschluss im Sinne der Landesbauordnungen nicht mehr erbringbar und der Feuerschutzabschluss kann nicht