Flucht- und Rettungsplan
Flucht- und Rettungsplan.
Nach § 55 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber für jede Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte das erfordern. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil dieser Flucht- und Rettungspläne ist die Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A. Eine gesonderte Form des Flucht- und Rettungsplanes stellt der Sammelplatzplan dar, bei dem zusätzlich zu allen Angaben des Flucht- und Rettungsplanes noch die Sammelplätze angegeben sind.