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§ 3 Durchführung der Transporte

§ 3 Durchführung der Transporte

Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen Transportauftrag LKW in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität einsetzen. Be- und Entladung der Güter und deren ausreichende Bewachung sowie die Sicherung gegen Schäden während der Fahrt obliegen dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge während des Transportes jederzeit über ein flächendeckend bestehendes Mobilfunknetz erreichbar sind. Der Auftragnehmer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Transport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter, Auflieger und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreien Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. Der Auftragnehmer versichert ferner, dass für alle von ihm oder etwaigen Subunternehmern zur Beförderung von Seifert-Aufliegern eingesetzten Fahrzeuge ein Anhängerzuschlag entrichtet wird. Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen/Ladungssicherungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen. Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Die Verpflichtung zur Ladungssicherung obliegt dem Auftragnehmer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit bordeigenen, vorschriftsmäßigen und zugelassenen Ladesicherungseinrichtungen-/mitteln ausgerüstet sind und dass etwaige zusätzliche Weisungen gemäß Transportauftrag befolgt werden. Die Ladungssicherung ist unmittelbar nach Beendigung des Beladevorgangs und nach jeder Teilentladung durch den eingesetzten Fahrzeugführer durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt Seifert im Falle der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei. Ladehilfsmittel (wie z.B. Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen) sind je Transportauftrag vom Auftragnehmer zurückzuführen oder beim Empfänger in gleicher Art, Güte und Anzahl Zug-um-Zug zu tauschen. Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erfüllung des Transportauftrages eine Rückführung oder einen Tausch der Ladehilfsmittel vorgenommen hat, ist Seifert berechtigt, die nicht zurückgeführten oder nicht ordnungsgemäß getauschten Ladehilfsmittel zu marktüblichen Preisen an den Auftragnehmer zu berechnen.
Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit

Das Ingenieurbüro Jödicke bietet folgende Leistungen an: - Erarbeitung betrieblicher Arbeitsschutzkonzeptionen - Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation nach Maßgabe des § 3 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten - Anfertigung von Betriebs-/ Dienstanweisungen als Handlungsgrundlage für Führungskräfte und Beschäftigte - Durchführung von Schulungen für Führungskräfte und Unterweisungen von Arbeitnehmern - Anfertigung von Arbeits- und Unterweisungsunterlagen für Unternehmer und Führungskräfte - Erfassung von Gefahrstoffen und Führung von Gefahrstoffkatastern gemäß Gefahrstoffverordnung - Beurteilung von Arbeitsbedingungen, Beratung bei Arbeitsschutzproblemen - Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsanalysen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung - Erstellung der Dokumentation und Maßnahmepläne - Betreuung von Betriebsstätten, Verwaltungen und Baustellen zur Umsetzung von getroffenen Maßnahmen - Beratung bei Planung und Einrichtungen von Arbeitsplätzen gemäß Arbeitsstättenverordnung - Ergonomische Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen - Lichttechnische Messungen - Lärmvergleichsmessungen - Mitwirkung bei der Einführung von Qualitätsmanagement-Systemen - Vorbereitung und Einführung von Arbeitsschutzmanagement-Systemen - Mitwirkung bei der Anfertigung von QM-Handbüchern und QM-Unterlagen - Mitwirkung bei der Vorbereitung der Audits und Zertifizierung - Leistungsspektrum: Arbeitssicherheit, Brandschutz, Sicherheitskoordinierung, Sachkundige nach BGR 128 und für Asbest, Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Hilfe im Umgang mit Corona / COVID-19
Sicherheitsdienste

Sicherheitsdienste

Sicherheit ist unverzichtbar – für unsere Lebensqualität ebenso wie für unternehmerischen Erfolg. Deshalb können Sie sich mit den big. security services auf qualitativ hochwertige Dienstleistungen verlassen. Ganz gleich in welcher Größenordnung: Wir denken für Ihre Sicherheit mit und bieten flexible und individuelle Servicelösungen, die Ihre Anforderungen voll und ganz erfüllen.
Zeitarbeit und Personalvermittlung

Zeitarbeit und Personalvermittlung

Die meisten Personaldienstleister sind auf eine oder mehrere Dienstleistungen spezialisiert. Am häufigsten vermitteln Zeitarbeitsfirmen Personal in Zeitarbeit oder Personalvermittlung: Zeitarbeit Zeitarbeit gehört zu den Hauptaufgaben von Personaldienstleistern. Die Zeitarbeitsfirma rekrutiert das Personal und stellt es fest ein. Die Mitarbeiter arbeiten aber nicht vor Ort beim Personaldienstleister, sondern werden bei einem Kundenunternehmen eingesetzt. Personalvermittlung Wenn ein Personaldienstleister Personalvermittlung anbietet, übernimmt er den Rekrutierungsprozess sowie die Personalberatung für Unternehmen. Anders als bei der Zeitarbeit werden die Bewerber aber direkt an das Kundenunternehmen vermittelt und dort fest angestellt.
Tarifvertrag bei Zeitarbeit

Tarifvertrag bei Zeitarbeit

Zeitarbeitnehmer werden auf Grundlage des DGB/BAP-Tarifvertrags bezahlt. In diesem Vertrag sind auch andere Rechte festgehalten wie Urlaubsanspruch, gesetzlicher Kündigungsschutz oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.