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Betriebshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherung

Ein unverzichtbarer Schutz für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler um sich gegen die finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen abzusichern. Warum die Betriebshaftpflichtversicherung unverzichtbar ist! Als Unternehmer oder Selbständiger sind Sie stetig einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Ein Fehler im Arbeitsalltag kann schwerwiegende finanzielle Folgen für Sie und Ihr Unternehmen haben. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist daher ein wesentlicher Bestandteil des Risikomanagements eines jeden Unternehmens, Selbstständigen oder Freiberuflers. Was ist eine Betriebshaftpflichtversicherung? Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt Ihr Unternehmen vor Haftpflichtansprüchen. Dabei geht es um Haftpflichtansprüche Dritter, die aufgrund von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstehen können, die durch Ihre betriebliche oder unternehmerische Tätigkeit verursacht werden. Die Betriebshaftpflichtversicherungsschutz deckt in der Regel auch ein mögliches Produkthaftungsrisiko ab, welches sich aus Schäden ergibt, die durch von Ihnen hergestellte (teils auch durch Sie vertriebene) Produkte verursacht werden können. Auch das Produktrückrufkostenrisiko und die Folgen von Produktschäden sind versicherbar. Wer braucht eine Betriebshaftpflichtversicherung? Jedes Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler, unabhängig davon, ob es sich um Handelsbetriebe, Industriebetriebe, Handwerksbetriebe oder beratende Berufe, sollte über eine Betriebshaftpflichtversicherung im Portfolio haben. In manchen Berufen ist die Versicherung (z.B. Berufshaftpflichtversicherung) sogar gesetzlich vorgeschrieben. Was deckt die Betriebshaftpflichtversicherung ab? Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt die finanziellen Folgen von Personen- und Sachschäden oder echten Vermögensschäden ab, die im Rahmen der beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit entstehen. Sie übernimmt im Schadenfall die Kosten für Schadensersatzforderungen, z.B. wenn durch einen Fehler des Unternehmens ein Kunde zu Schaden kommt und berechtigte Ansprüche hat. Aber auch die Kosten, die entstehen, einen unberechtigten Schaden zu prüfen und in Ihrem Sinne abzulehnen, sind versichert. Darüber hinaus enthält die Betriebshaftpflichtversicherung oft (nach Absprache) eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die Vermögensschäden abdeckt, die nicht Personen- oder Sachschäden sind. Der Unterschied von Betriebshaftpflichtversicherung zur Berufshaftpflichtversicherung: Während die Betriebshaftpflichtversicherung die Risiken abdeckt, die aus der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder Selbstständigen entstehen, bezieht sich die Berufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen auf die Risiken, die sich aus der Ausübung eines bestimmten Berufs ergeben. So ist die Berufshaftpflicht i.d.R. vor allen Dingen für Freiberufler relevant. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater haben hier einen speziellen Bedarf.
Freibetrag Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 Abs. 2 SGB V)

Freibetrag Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 Abs. 2 SGB V)

Renten (1/20 d. Bezugsgröße West) Kapital (120-fache Rente) 169,75 € mtl. 20.370 € / Betriebliche Altersversorgung Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung West 87.600 € p.a. 85.200 € p.a. 7.300 € mtl. 7.100 € mtl. Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung West und Ost 59.850 € p. a. 4.987,50 € mtl. Bezugsgröße Sozialversicherung (§ 18 SGB IV) West 40.740 € p. a. 39.480 € p. a. 3.395 € mtl. 3.290 € mtl. Steuerfreie Höchstbeiträge für DV, PK, PF (§ 3 Nr. 63 EStG) 8 % d. RV-BBG West 7.008 € p. a. 584 € mtl. Sozialversicherungsfreie Höchstbeiträge für DV, PK, PF (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) 4 % d. RV-BBG West 3.504 € p. a. 292 € mtl. Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) 4 % d. RV-BBG West 3.504 € p. a. 292 € mtl. Mindestentgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) 1/160 d. Bezugsgröße West Portabilität/Höchstgrenze des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) RV-BBG West 87.600 € p. a. Abfindungsgrenzen (§ 3 BetrAVG) Renten (1 % d. Bezugsgröße) Kapital (12/10 d. Bezugsgröße) 33,95 € mtl. (West) 4.074 € (West) 32,50 € mtl. (Ost) 3.948 € (Ost) Insolvenzsicherungshöchstgrenze (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) Renten (3-fache Bezugsgröße) Kapital (120-fache Rente) 10.185 € mtl. (West) 1.222.200 € (West) 9.870 € mtl. (Ost) 1.184.400 € (Ost) Förderbetrag (30 %) für Niedrigverdiener bis maximal 2.575 € mtl. (§ 100 EStG) Arbeitgeberbeitrag mind. 240 € p. a. max. 960 € p. a. Freibetrag Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 Abs. 2 SGB V) Renten (1/20 d. Bezugsgröße West) Kapital (120-fache Rente) 169,75 € mtl. 20.370 € Basis-Rent
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