Zwangsvollstreckung
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Das Inkassobüro Marco Ormanns ist Ihr starker Partner in der Zwangsvollstreckung. Durch langjähriges Know-how, rechtliche umfassende Kompetenz erhalten Sie eine schnelle fallbezogene Abwicklung Ihrer Pfändungsaufträge. Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheides leiten wir die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Schuldner ein. Bei fruchtbarem Verlauf des ZV - Verfahrens erhalten Sie 100% Ihrer Hauptforderung ausgezahlt. Am 01.01.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Dadurch haben sich die Möglichkeiten einer effektiven Zwangsvollstreckung deutlich erhöht. Insbesondere die Möglichkeit der Auskunft gemäß § 802 I ZPO hat dazu geführt, dass wir umfassende Informationen für eine effektive Drittschuldnerpfändung erhalten. Pfändung und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen / Vermögensauskunft beauftragen wir den zuständigen Gerichtsvollzieher über die Gerichtsvollzieherverteilstelle beim zuständigen Amtsgericht. Pfändung ins bewegliche Vermögen § 803 ZPO Auskunft § 755 ZPO zur Ermittlung des Auffenthaltsortes Vermögensauskunft §§ 807, 802c, 802 d ZPO Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern § 802 I ZPO Auskunft beim Rentenversicherungsträger § 802 I ZPO Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt § 802 I ZPO Verhaftung § 802 g ZPO Vorpfändung § 845 ZPO Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bietet eine Möglichkeit der Drittschuldnerpfändung. Den PfüB beantragen wir beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Nach Erlass wird dieser vom Gerichtsvollzieher an Drittschuldner und Schuldner zugestellt. PfüB mit möglicher Drittschuldnerpfändung aus Anspruch an: Arbeitgeber ARGE bzw. Versicherungsträger Finanzamt Kreditinstitute Versicherungsgesellschaften Bausparkassen Sonstige

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