Schulung für Hallenkrane
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Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGUV V52 und BGUV V54 (früher BGV D6 & D8) verpflichtet Unternehmen, die Kranführer beschäftigen, ihre Mitarbeiter eine Prüfung bei autorisierten Personen absolvieren zu lassen. In unserem eintägigen Kurs bieten wir Ihnen die Ausbildung Ihrer dafür vorgesehenen Mitarbeiter an. Neben der erstmaligen Schulung sind von der Berufsgenossenschaft für alle Kranführer jährliche Unterweisungen vorgeschrieben. Eine ausführliche Darstellung der Vorschriften und Gesetze ist den Rechtsgrundlagen zu entnehmen. Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die mindestens 18 Jahre alt sind, über eine erforderliche geistige und körperliche Eignung verfügen und die für eine betriebliche Nutzung von Portal- und/oder Brückenkrane vorgesehen sind Schulungsinhalte Behandlung von rechtlichen Grundlagen Vorschriften zum Kranbetrieb BGUV V52 (BGV D6) Unfallverhütungsvorschrift für Winden- Hub- und Zuggeräte BGUV V54 (BGV D8) Einrichtungen zur Lastenaufnahme im Hebezeugbetrieb (BGR 500) Aufgaben und Pflichten eines Kranführers (tägliche Einsatzprüfung, persönliche Schutzausrichtung) Grundlagen der BGI556, BGI873,BGG921 und BGR/GUV-R151 Technische Grundlagen (Anschlagen, Absetzen und Verfahren von Lasten. Anschlagmittel) Praktische Übung Schriftliche Abschlußprüfung Wir stellen nach BGUV V52 und V54 anerkannte Befähigungsnachweise über die Teilnahme bzw. Prüfung aus. Herr de Vries ist ermächtigter Sachverständiger für die Ausbildung von Kranen nach BGG 921 und VDI 2194 (Kenn Nr. BG Z 10058) Der Kranführerschein ist gem. § 29 BGUV V52 gesetzlich vorgeschrieben für selbstständiges Führen und Instandhalten von Kranen, soweit es sich nicht um handbetriebene Krane handelt. Der Befähigungsnachweis kann nur im Rahmen eines Kranführerlehrgangs erworben werden. Herr de Vries schult mit langjähriger Erfahrung auf Krane nach UVV “Krane” (BGUV V52) §29 und BGG 921. Jetzt unverbindlich Anfragen

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