Winterdienst
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Mit dem Winter denken viele an die schönen Seiten - Schifahren, Rodeln, Schneemann bauen, Glühwein trinken, … aber er schafft auch nicht ganz so beliebte Bilder: Erkältungen, warme Kleidung, Schneeschaufeln, Auto abkehren, Gehwege säubern, … Jeder Liegenschaftseigentümer hat die gesetzliche Verpflichtung zur Schneeräumung und diese ist in der Straßenverkehrsordnung ( StVO ) im § 93 geregelt. Er besagt: Straßenverkehrsordnung Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. Weitere Regelungen finden sich im ABGB und in diversen Verordnungen, Regelungen und Gesetzen der Gemeinden (welche lokal unterschiedlich sein können). Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Typische Tätigkeiten Schneeräumung (Straßen, Gehwege, Zufahrten, Parkflächen) Streugutausbringung Kehrungen Tauwetterkontrolle Zwischenkehrungen Streuguteinholung Abschlusskehrung Haftungsübernahme lt. StVO § 93 Straßenverkehrsordnung Nun hat aber nicht jeder Eigentümer die Zeit bzw. kann vielleicht aus unterschiedlichen Gründen, dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Wir übernehmen gerne diese Arbeit für Sie und übernehmen auch die gesetzliche Haftung

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